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Ambulante Vorsorgeleistungen ("Badekuren")

Gesetzliche Grundlage – SGB V § 23 (2) Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich vorsehen.

[...]

Die Krankenkasse kann aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten genehmigen. Zusammen mit Ihrem behandelnden Arzt füllen Sie den Antrag (Anträge erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse) aus und leiten ihn an Ihre Krankenkasse zur Überprüfung weiter.

Erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, möchten wir Sie bitten, sich telefonisch (kostenloses Servicetelefon: 0800 – 1005134) mit unseren Mitarbeiterinnen der Patientenverwaltung in Verbindung zu setzen. Diese klären mit Ihnen die Aufnahmemodalitäten, unter anderem die Aufnahmeuntersuchung durch einen der beiden „Badeärzte“ oder die Möglichkeit, während der ambulanten „Badekur“ in unserem Haus zu übernachten.

Nach erfolgter Aufnahmeuntersuchung stellt Ihnen der „Badearzt“ ein Rezept über die erforderlichen Anwendungen und Therapien aus. Diese erhalten Sie in unserer Physiotherapie.  Am Ende erfolgt eine Abschlussuntersuchung durch den „Badearzt“.

Niedergelassene „Badeärztin“ des Ortes Masserberg:


Frau Dipl.-Med. Keim-Ehrhardt
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Medizinische Balneologie und Klimatologie

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zur Aufnahmeuntersuchung unter: 036870-25744

Sprechzeiten: 

Montag:

Dienstag:

Mittwoch:

Donnerstag:

Freitag:

08:00 – 12:00 Uhr + 15:00 – 18:00 Uhr

08:00 – 12:00 Uhr

08:00 – 12:00 Uhr

08:00 – 19:00 Uhr

08:00 – 12:00 Uhr

Dauer und Kosten:

Eine ambulante Vorsorgekur dauert in der Regel 3 Wochen und ist nur in einem anerkannten Kurort möglich. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie einen möglichen Zuschuss für z. B. Unterkunft, Verpflegung. Die Rezeptgebühr von 10 € und die Zuzahlung von 10 % des Rezeptwertes sind durch Sie in unserem Haus zu entrichten.

Stationäre Vorsorgeleistungen

Gesetzliche Grundlage – SGB V § 23 (4) Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 

(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich vorsehen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.

(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.

(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

[...]

Sollten die ambulanten Vorsorgeleistungen den gewünschten medizinischen Effekt nicht erfüllen, kann die Krankenkasse eine stationäre Vorsorgeleistung bewilligen.

In Zusammenarbeit mit Ihrem behandelnden Arzt stellen Sie den Antrag unter Angabe Ihrer Wunschklinik. Den kompletten Antrag leiten Sie an Ihre Krankenkasse weiter. Erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, nimmt die genehmigte Klinik automatisch Kontakt mit Ihnen auf. Mit diesem Bescheid ist eine volle Kostenübernahme bis auf einen möglichen Eigenanteil gewährleistet.

Servicetelefon

0800 - 1005134

(Mo-Fr, 8-16 Uhr, kostenlos)

Keine Nachrichten verfügbar.

Frau Barbara Schmidt

Frau Stefanie Cipin

Patientenverwaltung

Tel.: 036870 - 81540

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