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Anschlussheilbehandlung (AHB) und Anschlussrehabilitation (AR)

Eine AHB kann bei bestimmten medizinischen Indikationen nach einem stationären oder ambulanten Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation, ambulanter Strahlen- oder Chemotherapie erfolgen. Die Notwendigkeit stellt der behandelnde Arzt fest. Der zuständige Mitarbeiter (z. B. Sozialdienst) erledigt das Antragsverfahren und berücksichtigt dabei Ihren Klinikwunsch. 

Beginn und Kostenübernahme

Die AHB beginnt innerhalb von 14 Tagen nach Behandlungsende. Ausnahmen sind bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Die ausgewählte AHB-Klinik setzt sich mit Ihnen automatisch in Verbindung.

Die Kosten der AHB werden bis auf einen möglichen Eigenanteil von Ihrem Kostenträger übernommen.

Ablehnung – Was tun?

Sie haben die Möglichkeit, einen formlosen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid einzureichen. Bitte achten Sie dabei auf die Widerspruchsfrist von vier Wochen und die dazugehörigen Erläuterungen Ihres Bescheides.

Wird der Widerspruch abgewiesen, können Sie innerhalb von vier Wochen eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. 

Unterstützung und Hilfe erhalten Sie z. B. bei Ihrer Rentenversicherung, Krankenkasse sowie Beratungsstellen und Sozialverbänden.

Servicetelefon

0800 - 1005134

(Mo-Fr, 8-16 Uhr, kostenlos)

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Frau Barbara Schmidt

Frau Stefanie Cipin

Patientenverwaltung

Tel.: 036870 - 81540

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